Einspeisevergütung Photovoltaik
Für neue Gebäudeanlagen bis 10 kW gelten bei Inbetriebnahme vom 1. August 2026 bis 31. Januar 2027 7,7 ct/kWh bei Teileinspeisung und 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung.
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Die Vergütung richtig einordnen
Der Einspeisesatz ist nur ein Teil der PV-Rechnung
- Die Höhe richtet sich nach Inbetriebnahme, Anlagenleistung und Einspeisemodell.
- Bei Teileinspeisung wird zuerst der eigene Verbrauch genutzt; nur der Überschuss geht ins Netz.
- Volleinspeisung bringt einen höheren Satz, verzichtet aber auf den Wert des eigenen Solarstroms.
- Für eine belastbare Entscheidung zählen Ertrag, Eigenverbrauch, Investition und laufende Kosten zusammen.
Was die Einspeisevergütung tatsächlich vergütet
Die Einspeisevergütung wird nicht für die installierte Leistung in kW gezahlt, sondern für die Energiemenge, die Ihre Anlage in kWh ins öffentliche Netz abgibt. Für die Rechnung ist das entscheidend: Eine große Anlage kann viel Strom erzeugen und trotzdem einen hohen Eigenverbrauch haben. Dann fällt die vergütete Menge kleiner aus, während jede selbst genutzte Kilowattstunde den Netzbezug ersetzt.
Der Vergütungssatz wird bei der Inbetriebnahme festgelegt und hängt außerdem von der Leistungsstufe ab. Bei größeren Anlagen werden die Stufen anteilig angewandt. Für die eigene Planung sollten Sie daher immer die offizielle Tabelle der Bundesnetzagentur verwenden und die Eingaben im Rechner mit dem konkreten Angebot abgleichen.
- kW beschreibt die Größe der Anlage, kWh die erzeugte oder eingespeiste Energiemenge.
- Der Vergütungswert gilt für die Einspeisung, nicht für Strom, den Sie direkt im Haus verbrauchen.
- Der Satz allein sagt nichts über Dach, Ertrag, Speicherverluste oder Finanzierung aus.
Teileinspeisung oder Volleinspeisung: zwei verschiedene Ziele
Bei der Teileinspeisung deckt Solarstrom zuerst laufende Verbraucher wie Haushalt, Wärmepumpe oder Wallbox. Überschüsse werden vergütet. Dieses Modell passt häufig zu Haushalten, die tagsüber Strom benötigen oder flexible Verbraucher steuern können. Die Wirtschaftlichkeit entsteht aus zwei Bausteinen: vermiedener Netzbezug und Vergütung für den verbleibenden Überschuss.
Bei der Volleinspeisung wird die erzeugte Energie vollständig ins Netz abgegeben. Der höhere Vergütungssatz kann interessant sein, wenn der Eigenverbrauch sehr niedrig ist oder eine zweite Anlage bewusst als Erzeugungsanlage geplant wird. Für ein typisches Wohnhaus ist das aber nicht automatisch die bessere Lösung. Vergleichen Sie stets dieselbe Dachfläche, denselben Anlagenpreis und denselben Betrachtungszeitraum.
| Frage | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| Was passiert zuerst? | Solarstrom wird im Haus genutzt. | Die Erzeugung wird ins Netz abgegeben. |
| Worauf kommt es an? | Lastprofil, Steuerung und Eigenverbrauch. | Ertrag, Preis und Vergütung über die Laufzeit. |
| Typischer Denkfehler | Eigenverbrauch zu optimistisch ansetzen. | Den höheren Satz mit höherem Gesamtnutzen verwechseln. |
Die Wirtschaftlichkeit nicht auf einen Satz verkürzen
Für jede eingespeiste Kilowattstunde erhalten Sie eine planbare Einnahme. Für jede selbst verbrauchte Kilowattstunde sparen Sie den Preis, den Sie sonst an den Stromversorger zahlen würden. Der zweite Wert ist oft höher, aber nur dann relevant, wenn die Energie zeitgleich genutzt oder sinnvoll gespeichert wird. Ein übergroßer Speicher kann diesen Vorteil durch Anschaffungskosten, Verluste und einen möglichen späteren Ersatz wieder schmälern.
Rechnen Sie deshalb mindestens zwei Varianten: eine realistische Teileinspeisung und eine Volleinspeisung. Ergänzen Sie ein vorsichtiges Szenario mit niedrigerem Strompreis und höherem Netzbezug. So sehen Sie, ob die Entscheidung auf einem robusten Vorteil beruht oder nur auf einer optimistischen Annahme.
- Anschaffung, Montage, Zählerschrank und Netzanschluss vollständig ansetzen.
- Stromertrag nach Dachausrichtung und Verschattung statt nach Nennleistung verwenden.
- Speicher, Wartung, Versicherung und mögliche Ersatzkosten separat ausweisen.
- Vergütung und Strompreis nicht als garantiert gleichbleibende Größen behandeln.
Meldung, Abrechnung und Unterlagen sauber klären
Vor der Inbetriebnahme sollten Netzbetreiber, Fachbetrieb und Anlagenbetreiber eindeutig festlegen, welches Einspeisemodell gilt und wer welche Meldung erledigt. Eine netzgekoppelte Anlage gehört außerdem ins Marktstammdatenregister. Bewahren Sie Zählerstände, Inbetriebnahmeprotokoll, MaStR-Nummer und die Vereinbarung zur Abrechnung gemeinsam mit dem Angebot auf.
Die Regelungen zu Einspeisung und Vergütung ändern sich an einzelnen Stellen. Bei negativen Börsenpreisen, besonderen Anlagen oder einem Wechsel der Veräußerungsform gelten zusätzliche Details. Für die persönliche Abrechnung ist deshalb die aktuelle Information der Bundesnetzagentur und die Bestätigung des Netzbetreibers wichtiger als ein pauschaler Wert aus einem älteren Angebot.
Wer welche Rolle bei der Einspeisung übernimmt
Als Betreiber entscheiden Sie, wie die Anlage genutzt und welcher Veräußerungsform sie zugeordnet wird. Der Netzbetreiber ist für Anschluss, Messung und Abrechnung wichtig; der Installationsbetrieb übernimmt je nach Vertrag Planung, Inbetriebnahme und Meldungen. Diese Rollen sollten nicht nur in einem Telefonat, sondern in den Unterlagen erkennbar sein.
Notieren Sie bei der Übergabe, welcher Zähler die Einspeisung erfasst und ab wann die Abrechnung beginnt. Die erste Abrechnung kann zeitlich anders laufen als Ihr Stromvertrag. Bewahren Sie Zählerstände und die Unterlagen zur Inbetriebnahme auf, falls Werte später geklärt werden müssen.
Bei einer Änderung der Anlage, einem Speicher oder einem Wechsel der Einspeiseform kann eine neue Abstimmung erforderlich sein. Die aktuelle Tabelle der Bundesnetzagentur beantwortet nicht jede technische Frage zum Hausanschluss. Dafür bleiben Netzbetreiber und Fachbetrieb die richtigen Ansprechpartner.
- Betreiber, Installationsbetrieb und Netzbetreiber klar zuordnen.
- Zählerstand und Inbetriebnahmeprotokoll bei der Übergabe sichern.
- Änderungen am System vorab auf Messung und Abrechnung prüfen.
Quellen für die eigene Prüfung
Hier finden Sie fachliche Grundlagen und offizielle Informationen zur eigenen Prüfung.
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Teil- und Volleinspeisung im Vergleich
| Leistungsstufe | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| bis 10 kW | 7,7 ct/kWh | 12,22 ct/kWh |
| bis 40 kW | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| bis 100 kW | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
Offiziell veröffentlichte Werte für Gebäudeanlagen bei Inbetriebnahme vom 1. August 2026 bis 31. Januar 2027. Die Leistungsstufen werden anteilig berechnet: Bei 15 kW erhalten die ersten 10 kW den Satz der ersten Stufe und die weiteren 5 kW den Satz der zweiten Stufe. „kW“ bezeichnet die installierte Leistung; abgerechnet wird je eingespeister Kilowattstunde „kWh“.
Beispielrechnung ohne Schönrechnung
Erzeugt eine Anlage 9.000 kWh im Jahr und werden davon 5.400 kWh eingespeist, ergibt sich bei 7,7 ct/kWh ein Vergütungserlös von 415,80 € pro Jahr. Rechnung: 5.400 kWh × 0,0770 €/kWh.
Der wirtschaftliche Wert der selbst verbrauchten 3.600 kWh hängt von Ihrem tatsächlichen Arbeitspreis und den vermiedenen Bezugskosten ab. Grundpreis, Finanzierung, Wartung, Alterung, Abregelung und Steuern sind im Beispiel nicht enthalten. Ein Vergleich mit Volleinspeisung muss außerdem denselben Anlagenpreis, Ertrag und Betrachtungszeitraum verwenden.
Vor der Entscheidung prüfen
- voraussichtliche Inbetriebnahme und dafür gültigen Vergütungssatz,
- realistischen Jahresertrag statt Nennleistung mit Strommenge zu verwechseln,
- Lastprofil und tatsächlich erreichbaren Eigenverbrauch,
- Messkonzept und Anforderungen des Netzbetreibers,
- Regeln bei negativen Börsenstrompreisen für das konkrete Inbetriebnahmedatum,
- vollständige Investitions-, Betriebs- und Finanzierungskosten.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Einspeisevergütung aktuell?
Für eine neue Gebäudeanlage bis 10 kW gelten bei Inbetriebnahme vom 1. August 2026 bis 31. Januar 2027 7,7 Cent je kWh bei Teileinspeisung und 12,22 Cent je kWh bei Volleinspeisung. Die Bundesnetzagentur hat diese Sätze veröffentlicht.
Woher stammen die aktuellen Werte?
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht für den Zeitraum vom 1. August 2026 bis 31. Januar 2027 die Fördersätze. Für Anlagen bis 10 kW nennt sie 7,7 Cent je kWh bei Teileinspeisung und 12,22 Cent je kWh bei Volleinspeisung. Die halbjährliche Absenkung nach § 49 EEG ist darin bereits berücksichtigt.
Ist Teileinspeisung immer wirtschaftlicher?
Nein. Dafür müssen vermiedene Strombezugskosten, Eigenverbrauch, Anlagengröße, Investitionskosten und Vergütung gemeinsam gerechnet werden. Volleinspeisung erhält einen höheren Vergütungssatz, verzichtet aber auf den Eigenverbrauch dieser Anlage.
Was gilt bei negativen Börsenstrompreisen?
Ob und wann der Vergütungsanspruch in solchen Zeiträumen entfällt, hängt unter anderem vom Inbetriebnahmedatum und den gesetzlichen Übergangsregeln ab. Die konkrete Abrechnung sollte der Netzbetreiber bestätigen.
Brauche ich einen Vertrag mit dem Netzbetreiber?
Ein gesonderter Vertrag ist für den gesetzlichen Zahlungsanspruch nicht zwingend erforderlich. Der Netzbetreiber kann zur Abwicklung trotzdem Unterlagen oder eine Vereinbarung anbieten. Entscheidend sind korrekte Anmeldung, Messung und die Zuordnung zur Einspeiseform.
Wie lange gilt die Einspeisevergütung?
Die Förderlaufzeit und ihre Bedingungen richten sich nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. Der konkrete Anspruch hängt von Anlage, Inbetriebnahme und Veräußerungsform ab. Lassen Sie sich Beginn und Abrechnung vom Netzbetreiber bestätigen.
Weiterrechnen
Der Einspeisevergütungsrechner vergleicht Teil- und Volleinspeisung. Für die Gesamtwirtschaftlichkeit nutzen Sie den PV-Amortisationsrechner und prüfen mehrere Szenarien.
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