Stromvertrag rechtzeitig beenden
Kündigungsfrist Strom berechnen: Vertragsende sicher planen
Die passende Frist hängt zuerst von Ihrer Vertragsart ab. In der Grundversorgung gelten zwei Wochen, beim Sondervertrag die Vereinbarung aus Ihren Unterlagen. Bei einer Preiserhöhung oder einem Umzug kann ein Sonderkündigungsrecht greifen. Der Rechner zeigt Ihnen, wann Ihre Kündigung spätestens beim Anbieter sein sollte.
In wenigen Angaben zum Stichtag
Spätesten Zugang Ihrer Kündigung berechnen
Wählen Sie Ihre Situation und tragen Sie das Vertragsende, das Änderungsdatum oder den Umzugstermin ein. Bei einem Sondervertrag brauchen Sie zusätzlich die Frist aus Vertrag oder AGB. Das Ergebnis ist eine Planungshilfe; im Zweifel sind die Unterlagen Ihres Anbieters maßgeblich.
Interaktiver Rechner
Kündigungsfrist Strom berechnen
Vertragsende eingeben
Maßgeblich ist der Zugang beim Anbieter, nicht der Tag, an dem Sie den Brief absenden.
Wenn der Termin feststeht
Passende Stromtarife ab dem möglichen Wechseltermin prüfen
Vergleichen Sie mit demselben Jahresverbrauch nicht nur den Arbeitspreis, sondern auch Grundpreis, Preisgarantie, Laufzeit und Kosten nach einem Bonus. So sehen Sie, ob ein Wechsel zum frühestmöglichen Termin tatsächlich passt.
Die schnelle Einordnung
Welche Kündigungsfrist gilt bei Strom?
Die folgende Übersicht hilft bei der ersten Einordnung. Die Grundversorgung hat eine feste gesetzliche Frist. Beim Sondervertrag steht die ordentliche Kündigungsfrist in den Vertragsunterlagen. Preisänderung und Umzug sind eigene Fälle mit besonderen Voraussetzungen.
| Situation | Frist oder Termin | Das ist entscheidend |
|---|---|---|
| Grundversorgung | 2 Wochen | Jederzeit in Textform kündbar; die Kündigung muss beim Grundversorger eingehen. |
| Sondervertrag | Vertragliche Frist | Mindestlaufzeit, Vertragsende und Verlängerung aus Vertrag, Rechnung oder AGB prüfen. |
| Preiserhöhung | Zum Wirksamwerden | Bei einer wirksamen einseitigen Änderung selbst kündigen und den Zugang vor dem Änderungsdatum sichern. |
| Umzug | 6 Wochen | Gilt für den Sondervertrag, sofern keine Fortsetzung zu gleichen Bedingungen am neuen Wohnort angeboten wird. |
So lesen Sie das Ergebnis
Vier Angaben entscheiden über den richtigen Stichtag
Grundversorgung oder Sondervertrag?
Der Name des Stadtwerks reicht nicht als Hinweis. Ein örtlicher Grundversorger kann zugleich Sonderverträge anbieten. Suchen Sie auf der Rechnung oder in der Vertragsbestätigung ausdrücklich nach der Vertragsart.
Wann soll der Vertrag enden?
Tragen Sie bei einem Sondervertrag das bestätigte Vertragsende ein. Bei einem Umzug ist der Auszugstag oder ein späterer gewünschter Termin relevant, nicht der Tag, an dem Sie die neue Wohnung besichtigen.
Wochen und Monate nicht verwechseln
Eine Frist von sechs Wochen wird im Rechner in Kalendertagen zurückgerechnet. Bei „einem Monat“ zählt dagegen die vertragliche Monatsfrist. Prüfen Sie die Formulierung genau, bevor Sie das Ergebnis übernehmen.
Wie belegen Sie den Zugang?
Speichern Sie Ihre E-Mail, den Anhang und die Antwort des Anbieters. Bei einem Online-Kündigungsbutton sollten Sie die Bestätigungsseite oder die elektronische Eingangsbestätigung sichern.
Fall 1
Grundversorgung kündigen: zwei Wochen Frist
Wenn Sie in der Grundversorgung beliefert werden, können Sie den Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen beenden. Die Kündigung muss in Textform erfolgen, also zum Beispiel per E-Mail, Brief oder Fax. Der Grundversorger darf für die Kündigung wegen eines Lieferantenwechsels kein gesondertes Entgelt verlangen. Das steht in § 20 StromGVV.
Beim normalen Anbieterwechsel müssen Sie nicht zwingend selbst kündigen. Sie können den neuen Anbieter bevollmächtigen, die Kündigung zu übermitteln. Entscheidend bleibt der bestätigte Lieferbeginn. Wenn Sie die Frist selbst setzen oder nur noch wenig Zeit haben, ist eine eigene Kündigung sicherer.
Grundversorgung erkennen
- Auf der Rechnung steht ausdrücklich „Grundversorgung“.
- Es gibt keine von Ihnen ausgewählte Tarifbezeichnung eines Sondervertrags.
- Der örtliche Anbietername allein ist kein Beweis für die Vertragsart.
Für die Kündigung bereithalten
- Name und Lieferadresse
- Kundennummer und Zählernummer
- gewünschtes Vertragsende oder „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“
Fall 2
Sondervertrag: Vertragsende, Laufzeit und Verlängerung prüfen
Bei einem Sondervertrag gibt es keine pauschale Kündigungsfrist für alle Anbieter. Maßgeblich sind die Vertragsbestätigung, die Zusammenfassung der Vertragsbedingungen, die letzte Rechnung und die AGB. Dort sollten Vertragsbeginn, Mindestlaufzeit, Kündigungstermine, Frist und Bedingungen für eine Verlängerung verständlich angegeben sein. Diese Angaben verlangt auch § 41 EnWG.
Prüfen Sie zuerst, ob die Erstlaufzeit noch läuft. Danach ist wichtig, ob sich der Vertrag automatisch verlängert hat. Für neuere Verbraucherverträge darf eine Verlängerung nach der Erstlaufzeit nur auf unbestimmte Zeit erfolgen; die Kündigungsfrist beträgt dann höchstens einen Monat. Bei älteren Verträgen können abweichende Regeln gelten. Die Bundesnetzagentur erläutert die Unterschiede und nennt die Vertragsunterlagen als erste Prüfstelle.
Mindestlaufzeit
Ein Vertrag kann vor Ablauf der Erstlaufzeit meist nicht ordentlich beendet werden. Suchen Sie nach dem konkreten Vertragsende, nicht nur nach dem Datum des Vertragsabschlusses.
Automatische Verlängerung
Wer die Kündigungsfrist verpasst, bleibt häufig bis zum nächsten möglichen Termin gebunden. Kündigen Sie im Zweifel hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Bonus und Preisgarantie
Ein Bonus kann an eine bestimmte Belieferungsdauer geknüpft sein. Prüfen Sie vor der Kündigung, ob dadurch ein Anspruch entfällt oder zurückgefordert werden kann.
Fall 3
Preiserhöhung: Sonderkündigung zum Änderungsdatum
Erhöht Ihr Anbieter den Arbeitspreis oder Grundpreis, kann ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht greifen. Bei einer wirksamen einseitigen Änderung dürfen Sie den Vertrag ohne die normale Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens beenden. Die Rechtsgrundlage ist § 41 Absatz 5 EnWG.
Eine höhere Abschlagszahlung ist nicht automatisch eine Preiserhöhung. Vergleichen Sie Arbeitspreis, Grundpreis und Verbrauchsprognose mit der bisherigen Rechnung. Die Verbraucherzentrale erklärt, was bei Preisänderungen erlaubt ist und warum Sie die Sonderkündigung selbst aussprechen sollten.
Welcher Preis ändert sich, ab wann gilt die Änderung und welche Kündigungsmöglichkeit nennt der Anbieter?
Der Zugang Ihrer Kündigung muss vor dem Wirksamwerden liegen. Lassen Sie nicht den letzten Tag verstreichen.
Nennen Sie den Grund, das Änderungsdatum und hilfsweise den nächstmöglichen ordentlichen Termin.
Vergleichen Sie Angebote mit dem bisherigen Jahresverbrauch und berücksichtigen Sie Preisgarantie und Laufzeit.
Eine passende Formulierung finden Sie in den Musterbriefen der Verbraucherzentrale für Energie. Speichern Sie die Mitteilung zur Preisänderung zusammen mit Ihrer Kündigung, damit der Zusammenhang nachvollziehbar bleibt.
Fall 4
Umzug: Stromvertrag endet nicht automatisch
Ein Umzug beendet einen Stromvertrag nicht von selbst. Bei einem Sondervertrag können Haushaltskunden grundsätzlich mit sechs Wochen Frist außerordentlich kündigen. Die Kündigung kann zum Auszugstag oder zu einem späteren Zeitpunkt wirken. Grundlage ist § 41b Absatz 5 EnWG.
Der bisherige Anbieter darf prüfen, ob er Sie am neuen Wohnort zu denselben Bedingungen weiterbeliefern kann. Bietet er das innerhalb von zwei Wochen nach Zugang Ihrer Kündigung an und ist die Belieferung technisch möglich, entfällt das Sonderkündigungsrecht. Das ist zum Beispiel relevant, wenn Sie in eine Wohnung mit bereits bestehendem Liefervertrag ziehen oder einen Haushalt zusammenlegen.
In die Umzugskündigung gehört
- Vertrags- und Kundennummer
- alte Lieferadresse und Auszugstag
- neue Adresse oder neue Zählernummer
- Marktlokations-ID, wenn sie vorliegt
Am Übergabetag erledigen
- Zählerstand und Zählernummer fotografieren
- Stand an alten und neuen Anbieter senden
- bei Unsicherheit auch den Netzbetreiber informieren
- Bestätigung des Vertragsendes aufbewahren
Die Verbraucherzentrale zeigt die einzelnen Schritte beim Umzug. Wenn Sie in der Grundversorgung sind, gilt weiterhin die Zwei-Wochen-Frist; das besondere Umzugsrecht des Sondervertrags brauchen Sie dann nicht.
Technik und Vertrag trennen
Der 24-Stunden-Lieferantenwechsel verkürzt keine Kündigungsfrist
Der technische Stromlieferantenwechsel muss an Werktagen innerhalb von 24 Stunden möglich sein. Gemeint ist die Zuordnung der Lieferstelle zwischen Lieferanten, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber. Ihre vertragliche Bindung bleibt davon unberührt.
Läuft Ihr Sondervertrag noch, kann der neue Anbieter nicht einfach früher liefern. Erst wenn das alte Vertragsverhältnis wirksam beendet ist, die Daten stimmen und der Lieferbeginn bestätigt wurde, startet die neue Belieferung. Ein neuer Vertrag kann außerdem nicht rückwirkend für bereits verbrauchten Strom abgeschlossen werden. Die Bundesnetzagentur erklärt den technischen Wechsel und den Einzug im Detail.
Was schnell gehen kann
Die Lieferstelle wird nach Vertragsende und mit korrekten Daten einem neuen Lieferanten zugeordnet.
Was bestehen bleibt
Mindestlaufzeit, Kündigungsfrist, Sonderkündigungsgrund und bestätigter Lieferbeginn entscheiden über den Termin.
Damit die Kündigung zählt
Kündigung richtig formulieren und nachweisen
Eine Kündigung muss nicht lang sein. Sie muss aber eindeutig erkennen lassen, wer welchen Vertrag zu welchem Zeitpunkt beenden möchte. Für Haushaltskunden reicht grundsätzlich Textform. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich; Name und Zuordnung zum Vertrag müssen klar sein.
-
1
Vertrag eindeutig benennen
Geben Sie Kundennummer, Vertragsnummer, Lieferadresse und – wenn vorhanden – die Zählernummer an.
-
2
Termin klar nennen
Schreiben Sie das gewünschte Vertragsende. Wenn Sie unsicher sind, kündigen Sie zusätzlich „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“.
-
3
Grund bei Sonderkündigung angeben
Bei Preiserhöhung oder Umzug muss der Anlass aus der Nachricht hervorgehen. Nennen Sie das Änderungs- oder Auszugsdatum.
-
4
Nachweis sichern
Bewahren Sie E-Mail, Anhang, Versandbestätigung und Antwort auf. Nutzen Sie bei Online-Verträgen auch den Kündigungsbutton, wenn er angeboten wird.
-
5
Bestätigung kontrollieren
Der Anbieter muss das genaue Vertragsende in Textform bestätigen. Prüfen Sie das Datum und melden Sie Abweichungen sofort zurück.
Typische Fehler vermeiden
Diese fünf Annahmen kosten oft Zeit oder Geld
Ein Stadtwerk kann Grundversorger und Anbieter von Sonderverträgen sein. Prüfen Sie die Vertragsart auf der Rechnung.
Für die Frist zählt der Zugang. Senden Sie mit Sicherheitsabstand und sichern Sie den Nachweis.
Das stimmt meist beim normalen Wechsel. Bei Preisänderung, Umzug oder knapper Frist kündigen Sie selbst.
Ein höherer Abschlag kann eine neue Verbrauchsprognose sein. Prüfen Sie Arbeitspreis und Grundpreis getrennt.
Die schnelle Technik ersetzt keine Kündigung und beendet keine laufende Vertragsbindung.
Nächster sinnvoller Schritt
Erst Vertragsende sichern, dann Tarif auswählen
Wenn Sie nur kündigen, aber noch keinen neuen Lieferanten beauftragt haben, übernimmt nach dem Vertragsende zunächst der örtliche Grund- oder Ersatzversorger. Der Strom fällt nicht aus, die Kosten können aber höher sein. Schließen Sie den neuen Vertrag deshalb mit ausreichend Vorlauf ab und warten Sie auf die Bestätigung des Lieferbeginns.
Häufige Fragen
Kündigungsfrist Strom: FAQ
Welche Kündigungsfrist gilt in der Grundversorgung?
Welche Kündigungsfrist gilt bei einem Sondervertrag?
Kann ich nach der Erstlaufzeit monatlich kündigen?
Zählt der Tag des Absendens oder der Zugang beim Anbieter?
Kann ich wegen einer Preiserhöhung außerordentlich kündigen?
Welche Frist gilt bei einem Umzug?
Ist der Stromanbieterwechsel durch den 24-Stunden-Prozess sofort erledigt?
Muss der neue Anbieter meinen Stromvertrag kündigen?
Was passiert, wenn ich die Kündigungsfrist verpasse?
Kann beim Wechsel der Strom ausfallen?
Welche Angaben gehören in die Kündigung?
Weiterlesen und nachprüfen
Quellen und rechtliche Grundlagen
Die Fristen auf dieser Seite stützen sich auf Gesetzestexte und Verbraucherinformationen. Für die konkrete Vertragsauslegung bleiben Ihre Vertragsbestätigung, AGB und die Mitteilungen Ihres Anbieters entscheidend.
- Bundesnetzagentur: Kündigung und Lieferantenwechsel – Grundversorgung, Sonderkündigung, Umzug und Bestätigung.
- Bundesnetzagentur: Lieferantenwechsel – technischer Prozess, Einzug und keine rückwirkende Belieferung.
- Verbraucherzentrale: So läuft der Anbieterwechsel ab – Daten, Vollmacht, Sonderkündigung und Zählerstand.
- Verbraucherzentrale: Stromvertrag beim Umzug – sechs Wochen, Fortsetzung am neuen Wohnort und Übergabe.
- § 41 EnWG und § 41b EnWG – Vertragsinformationen, Preisänderung, Bestätigung und Umzug.
- § 20 StromGVV – Zwei-Wochen-Frist und Textform in der Grundversorgung.
- Monitoringberichte von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt – amtliche Marktdaten und Entwicklungen im Strommarkt.
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